Gesetzliche Regelungen zur Maklerprovision
Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung den Makler,
muss er mindestens die Hälfte der Courtage tragen.
Seit dem 23.12.2020 gelten veränderte gesetzliche Regelungen für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen. So ist es künftig nicht mehr möglich, dass die Maklercourtage vollständig vom Käufer getragen wird sofern der Verkäufer den Makler (auch) beauftragt hat.
Hat ein Makler mit beiden Parteien Maklerverträge geschlossen, wird also sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer tätig, kann er seine Provision künftig nur noch beiden Auftragsgebern zu gleichen Teilen in Rechnung stellen. Hat der Makler mit einer Partei vereinbart, für diese unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
Wenn dagegen nur eine Partei den Makler beauftragt, muss diese auch die Maklervergütung zahlen.
Vereinbarungen über die Weiterreichung der Kosten an die andere Vertragspartei sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. In diesem Zusammenhang muss der Auftraggeber des Maklers vorweg nachweisen, dass er die Courtage gezahlt hat, bevor er von der anderen Partei deren Anteil verlangen kann.
Die neuen Regeln gelten nur wenn der Käufer der Immobilie als Verbraucher handelt.
Quelle: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/maklerrecht-doch-kein-bestellerprinzip-fuer-immobilienkauf_84342_500542.html
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